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Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wenn diese auf die Berufung nicht eintrat

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wenn diese auf die Berufung nicht eintrat

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wenn diese auf die Berufung nicht eintrat

B. war bei der A. AG tätig und wurde gekündigt. In der Folge war B. krankheitshalber arbeitsunfähig. Strittig waren Lohn- und Spesenforderungen und das Arbeitszeugnis. Die erste Instanz verpflichtete die A. AG zur Bezahlung von Lohn und Spesen und zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Dagegen wehrte sie sich vor Kantonsgericht, das auf die Berufung nicht eintrat. Die Sache wurde nun dem Bundesgericht vorgelegt (Sachverhalt).

Das Bundesgericht erinnerte daran, wer den Sachverhalt vor Bundesgericht ergänzen will, mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht worden sind. Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, werden Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt (E. 2.2).

Die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Berufung nicht eingetreten, war unbegründet: Die A. AG beharrte in ihrer Berufungsschrift auf ihren erstinstanzlichen Vorbringen und bezeichnete die Zusprechung der Beträge an B. als "unrichtig" und als "zu korrigieren". Die Kritik war also pauschal, ohne...

iusNet AR-SVR 24.06.2021

 

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