Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn ein Richter in einem dreier Gericht nicht von sich aus offenlegt, dass er familiäre Beziehungen zur die Anwaltskanzlei der Arbeitgeberin hat.
Art. 418 Abs. 3 StPO sieht die Möglichkeit der solidarischen Haftung für die Übernahme der Kosten in einem Strafverfahren nach Massgabe des Privatrechts vor. Eine andere als die solidarische Haftung lässt sich daraus nicht ableiten. Können den Arbeitnehmern die Verfahrenskosten mangels klar feststellbarer Verantwortung an einem Unfall nicht übertragen werden, dürfen diese demzufolge nicht stattdessen der Arbeitgeberin übertragen werden.
Die durch eine interne Untersuchung hervorgebrachten Belege ergaben einen begründeten Tatverdacht, welcher die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Angestellten der schweizerischen Post rechtfertigt.
Im Nachgang an eine Kündigung durch die Arbeitgeberin machte die für eine Saison angestellte Arbeitnehmerin Lohnforderungen geltend. Umstritten war der tatsächliche Arbeitsantritt. Die Arbeitnehmerin machte geltend, bereits zur Saisonvorbereitung im Betrieb tätig gewesen zu sein. Durch die dafür berücksichtigte Zeugenaussage wird der Sachverhalt nicht genügend erstellt, da sich die Zeugin auf „Hörensagen“ stützt.
Ein Informatiker-Lehrling, der wegen nicht bestandener praktischer Lehrabschlussprüfung Rekurs einreicht und während sistiertem Rechtsmittelverfahren die Wiederholungsprüfung besteht, hat kein Rechtsschutzinteresse am Rekurs. Dies gilt auch, wenn er wegen der einjährigen Verschiebung seines Abschlusses in seinem beruflichen Fortkommen behindert wurde und finanzielle Einbussen erlitten hat.
Die Anpassung eines Behördenentscheids 20 Jahre nach dem Entscheid zur unbefristeten Anstellung einer Arbeitnehmerin, um die Durchsetzung der Forderung auf Lohnnachzahlung zu verhindern, verstösst gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Das kantonale Gericht setzt sich mit der Frage auseinander, ob der Beginn des Fristenlaufs nach Art. 142 Abs. 1 ZPO auch für die dreimonatige Frist zur Klageeinreichung nach Ausstellung der Klagebewilligung zur Anwendung kommt.