Nichtbestandene Lehrabschlussprüfung (VD.2017.80 (AG.2017.613))
Nichtbestandene Lehrabschlussprüfung (VD.2017.80 (AG.2017.613))
Nichtbestandene Lehrabschlussprüfung (VD.2017.80 (AG.2017.613))
Der Rekurrent hatte bis Juli 2016 eine Ausbildung zum Informatiker EFZ mit Fachrichtung Applikationsentwicklung absolviert. Nachdem er die Prüfung nicht bestanden hatte, erhob er zunächst Einsprache bei der Prüfungskommission, danach Rekurs bei der Erziehungsdirektion. Diesen zog er an den Regierungsrat weiter, welcher das Geschäft an das Verwaltungsgericht verwies.
Der Rekurrent verlangte, dass die Prüfung als bestanden zu werten sei. Da er die Möglichkeit hatte, eine Wiederholungsprüfung zu absolvieren und er diese auch wahrnahm, wurde das Verfahren entgegen dem Antrag des Rekurrenten sistiert. Nachdem er die wiederholte Lehrabschlussprüfung bestanden hatte, zeigte der Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 10. Juli 2017 an, dass vorgesehen sei, ohne Einholung einer weiteren Vernehmlassung zu entscheiden. Der Rekurrent wollte sich aber vernehmen lassen und machte geltend, ihm sei trotz bestandener Prüfung ein Nachteil erwachsen. Er habe die Rekrutenschule verschieben müssen, was seinen Antritt des Studiums verzögert habe. Zudem habe er ein weiteres Jahr mit dem Praktikantenlohn auskommen müssen. Das Gericht prüft das Vorliegen eines schutzwürdigen...
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