Auf das Schriftlichkeitserfordernis kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Lösung für den Arbeitnehmer günstiger ist und gewisse andere Indizien für eine derartige konkludente Vereinbarung gegeben ist.
Ein besonderes Verfahren für die Kündigung von Arbeitnehmervertreter sieht das Gesetz nicht vor, kann aber in einen Gesamtarbeitsvertrag aufgenommen werden.
Die falsche Auskunft der Paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag schützt nicht vor Forderungen auf Nachzahlungen von Überstunden des Arbeitnehmers.
Art. 10 Abs. 1 AVEG sieht einzig eine Einsprache von Betroffenen vor, nicht aber deren Akteneinsichtsrecht oder eine sonstige Mitwirkung am Verfahren über die Anpassung eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrags.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Beendigung der Unterstellung der Arbeitgeberin unter den GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) zu einer unzulässigen Verschlechterung der Rechtsposition der Arbeitnehmer führte.