Zur Beurteilung einer Parteivereinbarung wird zunächst auf den wirklichen Willen der Parteien abgestützt. Kann dieser nicht eruiert werden, wird der Parteiwille gestützt auf das Vertrauensprinzip ausgelegt. Erst wenn auch diese Methode nicht weiterhilft, kann der Grundsatz in dubio contra stipulatorem angewendet werden.
Ist ein Verfahren in einer Streitsache bereits bei einer zivilrechtlichen Instanz anhängig, kann der Weg über eine öffentlich-rechtliche Vorinstanz (SECO) für denselben Kontrollgegenstand ins Leere laufen, weil sich die Frage der Zuständigkeit nicht ausschliessen lässt und die Konstellation es bedingen kann, dass die zivilrechtliche Instanz einem öffentlich-rechtlichen Entscheid nicht zu folgen hat.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die formellen Voraussetzungen, die vom Bundesgericht für die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn entwickelt wurden, auch auf die Abgeltung der Feiertagsentschädigung anzuwenden sind.
Auf das Schriftlichkeitserfordernis kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Lösung für den Arbeitnehmer günstiger ist und gewisse andere Indizien für eine derartige konkludente Vereinbarung gegeben ist.
Ein besonderes Verfahren für die Kündigung von Arbeitnehmervertreter sieht das Gesetz nicht vor, kann aber in einen Gesamtarbeitsvertrag aufgenommen werden.