Die Vereinbarung, wonach sich der Arbeitnehmer per Saldo aller Ansprüche befriedigt erklärt, ist nur unter Berücksichtigung von Art. 341 OR zulässig. Auch ein Sozialplan nach Art. 335h OR darf unter der genannten Voraussetzung eine Bestimmung enthalten, wonach Sozialplanleistungen wie Abgangsentschädigungen von der Unterzeichnung einer «Per-Saldo-Erklärung» abhängig gemacht werden.