Am 3. November 2021 hat das Eidgenössische Departement des Innern, das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Rechnungslesung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes "compenswiss (Ausgleichfonds AHV/IV/EO)" eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist endet am 16. Februar 2022.
Nachdem die Institution, in der der Belegarzt tätig ist, den SwissDRG-Tarifvertrag abgeschlossen hat, kann er faktisch nur noch für ambulante Behandlungen selbständig Leistungen erbringen.
BSV ist befugt, gestützt auf Art. 27 IVG i.V.m. Art. 24 IVV Tarifverträge mit Verbänden der Paramedizin abzuschliessen, was die versicherte Person aber hinsichtlich ihrer freien Wahl der Person, die die Eingliederungsmassnahmen durchführt, nicht einschränkt.
Die Invalidenversicherung steht wieder einmal erheblichen Neuerungen gegenüber, die am 1. Januar 2022 in Kraft treten werden. So soll u.a. ein Beitrag zur Entschuldung der IV geleistet, eine stärkere Qualitätssicherung und Transparenz in der gutachterlichen Tätigkeit herbeigeführt und ein stufenloses Rentensystem eingeführt werden. Neben weiteren in diesem Beitrag dargestellten Neuerungen, wird abschliessend auf eine fragwürdige Entwicklung aufmerksam gemacht.
An seiner Sitzung vom 3. November 2021 beschloss der Bundesrat, dass die Weiterentwicklung der Invalidenversicherung am 1. Januar 2022 in Kraft treten soll.
Observationsergebnisse (den öffentlich frei einsehbaren Raum betreffend) der Haftpflichtversicherung sind (im Zusammenspiel mit einer erneuten medizinischen Begutachtung) verwertbar.