Da nicht substanziiert dargelegt wird, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen, war der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit anhand der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens nicht erbracht.
Am 3. November 2021 hat das Eidgenössische Departement des Innern, das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Rechnungslesung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes "compenswiss (Ausgleichfonds AHV/IV/EO)" eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist endet am 16. Februar 2022.
Nachdem die Institution, in der der Belegarzt tätig ist, den SwissDRG-Tarifvertrag abgeschlossen hat, kann er faktisch nur noch für ambulante Behandlungen selbständig Leistungen erbringen.
BSV ist befugt, gestützt auf Art. 27 IVG i.V.m. Art. 24 IVV Tarifverträge mit Verbänden der Paramedizin abzuschliessen, was die versicherte Person aber hinsichtlich ihrer freien Wahl der Person, die die Eingliederungsmassnahmen durchführt, nicht einschränkt.