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Öffentliches Personalrecht
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Einreichung einer Beschwerde bei einer unzuständiger Behörde
Ein Gemeindeangestellter erfüllte die Erwartungen der Arbeitgeberin nur teilweise. Er unterschrieb ein entsprechendes Formular, worin er sich mit der Bewertung als einverstanden erklärte und neue Ziele gesetzt wurden. Da er die vereinbarten Ziele nicht erreichte, erhielt er keine Lohnerhöhung. Er erhob Beschwerde dagegen.
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Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung aber auf Entschädigung
Der Beschwerdeführer arbeitete beim Bundesamt für Statistik (BFS). Aufgrund eines Konfliktes mit seinen Vorgesetzten sollte er innerhalb des Amtes versetzt werden, was aber nicht möglich war. Im Rahmen eines Personalentwicklungsgespräches wurde seine Leistung als ungenügend bewertet.
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Armeeangehörige und Nebentätigkeiten
Ein Armeeangehöriger übte eine Nebentätigkeit aus, welche in Konflikt mit seiner Tätigkeit bei der Schweizer Armee führte.
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Neueinstufung eines Sportlehrers
Ein Sportlehrer im Kanton Genf profitierte aufgrund der anwendbaren Lohntabelle von jährlichen Lohnerhöhungen. Im Rahmen eines Neubewertungsverfahrens wurden die Lohntabellen angepasst und in der Folge davon wurde der Sportlehrer lohntechnisch tiefer eingestuft. Er wehrte sich gerichtlich gegen die neue Einstufung.
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Neueinstufung von Sportlehrpersonen
Der beschwerdeführende Verein setzt sich für die Förderung des Sports und des Sportunterrichts sowie die Interessen von Sportlehrpersonen ein. Die Lohneinstufung von Sportlehrpersonen im Sekundarbereich des Kantons Genf wurde überarbeitet. Der Verein klagte gegen diese neue Einstufung.
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Ein Polizist, der mit Schalterarbeiten betraut war, wurde abgemahnt, weil es ihm an Motivation, Engagement, Empathie und Verständnis mangle gegenüber den Leuten, die zum ihm an den Schalter kämen. Zudem sei er selbstgefällig und unkollegial. Es wurden konkrete Ziele mit ihm vereinbart, welche er nicht erreichte, was eine ordentlich Kündigung nach sich zog.
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Fehlverhalten eines Hilfslehrers
Ein Hilfslehrer an einer Schule wurde wegen wiederholtem Fehlverhalten entlassen, u.a. weil er unangebrachte Äusserungen im Plenum tätigte und E-Mails mit fragwürdigen Inhalten verschickte. Er klagte und machte eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit geltend.
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Fehlbarer Kantonsschullehrer
Ein Kantonsschullehrer wurde zuerst wegen unprofessionellen Verhaltens schriftlich ermahnt. Als das nichts nützte wurde er zu einem Gespräch mit dem Rektor zitiert. Daraufhin wurde im ordentlich gekündigt mit gleichzeitiger Freistellung. Der fehlbare Lehrer verlangte vor Gericht die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kündigung sowie eine Entschädigung.
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Einem Juristen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichskeitsbeauftragten (EDÖB) wurde der "Verhaltenskodex Bundesverwaltung" ausgehändigt. Zu den Pflichten gehörte unter anderem, im Privatleben darauf zu achten, den guten Ruf, das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Bundes nicht zu beeinträchtigen. Infolge diverser dem Juristen zugerechneter Auftritte im Internet und per E-Mail sandte ihm der EDÖB einen Verfügungsentwurf betreffend die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu. Im Begleitschreiben wurde er aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst.
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Die Beschwerdeführerin war beim Schulamt des Kanton Genfs angestellt, als ein Skandal im Umgang mit autistischen und geistig behinderten Kindern durch die Presse ging. Ihr wurde vom Arbeitgeber vorgeworfen, die Krise schlecht bewältigt zu haben und vorläufig freigestellt. Sie bestritt die Vorwürfe und machte eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend und stützte sich dabei auf das anwendbare kantonale Personalrecht.
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