Armeeangehörige und Nebentätigkeiten
Armeeangehörige und Nebentätigkeiten
Armeeangehörige und Nebentätigkeiten
Ein Armeeangehöriger übte eine Nebentätigkeit aus, welche in Konflikt mit seiner Tätigkeit bei der Schweizer Armee führte. Dazu äusserte er sich auch auf der Plattform LinkedIn, woraufhin ihm von der Arbeitgeberin untersagt wurde, sich weiter öffentlich dazu zu äussern. Schliesslich wurde ihm bei der Armee gekündigt, woraufhin er zunächst zu 50%, dann zu 100% arbeitsunfähig war. Ihm wurde in erster Linie vorgeworfen, dass er die Nebentätigkeit systematisch und vorsätzlich verschwiegen hatte. Auch die Aussagen gegenüber seiner Arbeitgeberin auf LinkedIn hätten schliesslich zur Kündigung geführt.
Der Armeeangehörige klagte auf Entschädigung (E. 1). Er brachte vor, dass er von seiner Arbeitgeberin gemobbt wurde, was kausal für seine Arbeitsunfähigkeit gewesen sein sollte. Das Bundesgericht liess den Mobbingvorwurf nicht gelten (E. 5.3 f.). Vielmehr verwies das Bundesgericht darauf, dass er seine Nebentätigkeit nicht ordentlich gemeldet hätte, was aber die Pflicht einer Person seines Ranges innerhalb der Armee gewesen wäre. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde zurück, soweit es darauf eintrat.
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