Freistellung
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Freistellung
Die Beschwerdeführerin war beim Schulamt des Kanton Genfs angestellt, als ein Skandal im Umgang mit autistischen und geistig behinderten Kindern durch die Presse ging. Ihr wurde vom Arbeitgeber vorgeworfen, die Krise schlecht bewältigt zu haben und vorläufig freigestellt. Sie bestritt die Vorwürfe und machte eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend und stützte sich dabei auf das anwendbare kantonale Personalrecht.
Die fragliche Bestimmung bildet aber gemäss Rechtsprechung keine Grundlage für eine Klage bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte, sondern ist vielmehr ein Instrument für die Behörden, Massnahmen ergreifen zu könne, um solche Verletzungen präventiv zu verhindern (E. 3.4). Zudem musste das Bundesgericht weitere v.a. verfahrensrechtliche Fragen beurteilen. Es kam zum Schluss, dass es keine ausreichenden Gründe gibt und wies die Klage ab.
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