Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung aber auf Entschädigung
Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung aber auf Entschädigung
Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung aber auf Entschädigung
Der Beschwerdeführer arbeitete beim Bundesamt für Statistik (BFS). Aufgrund eines Konfliktes mit seinen Vorgesetzten sollte er innerhalb des Amtes versetzt werden, was aber nicht möglich war. Im Rahmen eines Personalentwicklungsgespräches wurde seine Leistung als ungenügend bewertet. Eine ihm vorgeschlagene Aufhebungsvereinbarung lehnte er ab. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Entschädigung von vier Bruttomonatslöhnen zu, verneinte jedoch einen Weiterbeschäftigungsanspruch (E. 3).
Das Bundesgericht folgte der Begründung der Vorinstanz: Das Fehlen eines sachlich hinreichenden Kündigungsgrunds begründe für sich allein keine Missbräuchlichkeit der Kündigung (E. 3.2). Die Mängel in Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers könnten einen berechtigten Anlass für eine Kündigung darstellen, woraus sich mindestens ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergebe. Sie wies jedoch darauf hin, dass eine vorgängige Mahnung angebracht gewesen wäre bzw. das mildere Mittel als eine Kündigung gewesen wäre (E. 3.1).
Insofern wies das Bundesgericht die Klage auf Weiterbeschäftigung ab...
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