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Verhängnisvolle Tweets

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Einem Juristen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichskeitsbeauftragten (EDÖB) wurde der "Verhaltenskodex Bundesverwaltung" ausgehändigt. Zu den Pflichten gehörte unter anderem, im Privatleben darauf zu achten, den guten Ruf, das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Bundes nicht zu beeinträchtigen. Infolge diverser dem Juristen zugerechneter Auftritte im Internet und per E-Mail sandte ihm der EDÖB einen Verfügungsentwurf betreffend die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu. Im Begleitschreiben wurde er aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst.

U.a. rügte er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer erhielt auf verschiedenen Kanälen die Aufforderung zu einem persönlichen Gespräch, auf die er jedoch nicht einging. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass er aus gesundheitlichen Gründen die eingeschriebenen Briefe nicht abholen konnte. Da er aber während dieser Zeit in der Lage war, eine Rechtsvertreterin zu mandatieren, ging das Gericht von einem konkludenten Gehörsverzicht aus (E. 3.5).

Er bestritt auch, der Verfasser der fraglichen...

iusNet AR-SVR 12.04.2024

 

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