Spezifische Fragen zur Befangenheit von Gerichtspersonen und zum rechtlichen Gehör (8C_709/2017)
In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil befasste sich das Bundesgericht einerseits mit der Zulässigkeit der Mehrfachbefassung von Gerichtspersonen bei Rückweisungen. Anderseits setzte es sich mit der Frage auseinander, wie es sich im Licht von Art. 29 Abs. 2 BV mit dem Recht auf mündliche Anhörung verhält.
Zum Stellenwert von Administrativgutachten in Unfallversicherungsverfahren (Bestätigung der Praxis, 8C_725/2017)
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, inwiefern ein Administrativgutachten für das Beschwerdeverfahren beweiswertig ist und unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht.
Bestätigung der Praxis zur Adäquanzprüfung in der Unfallversicherung (8C_801/2017)
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit dem Vorwurf der Diskriminierung von organisch nicht nachweisebaren Beschwerden gegenüber von solchen, die apparativ/bildgebend erklärbar sind, auseinander.
Ausstandsgesuch bei Gerichtsgutachten (PMEDA) (8C_863/2017)
Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Gerichtsbeschluss nicht ein, mit dem die Gutachterstelle PMEDA einen Auftrag für ein Gerichtsgutachten in der Unfallversicherung erhielt. Weder gilt der medizinische und fachliche Leiter der PMEDA als voreingenommen, noch begründet der Vorwurf von "fliegenden Gutachtern" (deutschen Ärzten) einen Ausstandsgrund. Weiter liegt in der gerichtlichen Anordnung eines Gutachtens in der Regel kein "nicht wiedergutzumachender Nachteil" im Sinne von Art. 93 BGG.
Rückweisung oder gerichtliche Sachverhaltsabklärung? Zweitgutachten oder Nachfrage beim Gutachter? (8C_558/2017)
Das Bundesgericht äussert sich in diesem Entscheid zu den Fragen, ob das Gericht die Spruchreife selbst herstellen muss und unter welchen Voraussetzungen ein Zweitgutachten angezeigt ist.
Rechtsmittelbefugnis zweier Unfallversicherer untereinander (8C_396/2017, zur Publikation bestimmt)
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallversicherer gegen die Verfügung eines anderen Unfallversicherers Einsprache erheben kann. Konkret ging es um eine Versicherte, die über zwei Arbeitgeber bei verschiedenen Versicherern unfallversichert war und einen Nichtberufsunfall erlitt (vgl. Art. 99 Abs. 2 UVV).
Alter und Dienstalter als Faktoren für Leidensabzug? (8C_552/2017)
Das Bundesgericht äussert sich dazu, ob die Faktoren Alter und Dienstalter in der Unfallversicherung einen leidensbedingten Abzug vom statistischen Tabellenlohn rechtfertigen.
Versicherter Verdienst eines Geschäftsführers einer AG (8C_82/2017)
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob bei einem Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der nicht Aktionär der Gesellschaft ist, mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn versichert ist (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV).