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Bestimmen des «status quo sine» (8C_473/2017)

Bestimmen des «status quo sine» (8C_473/2017)

Rechtsprechung
Unfallversicherung

Bestimmen des «status quo sine» (8C_473/2017)

In diesem in 5-er Besetzung ergangenen Entscheid beurteilte das Bundesgericht, wie der «status quo sine» nachzuweisen ist. Der «status quo sine» bezeichnet bekanntlich den Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, und begrenzt damit die Leistungspflicht eines Unfallversicherers.

Vorliegend hatte der Gutachter das Erreichen des «status quo sine» auf den Abschluss einer postoperativen Behandlung angesetzt, wobei der Gutachter diesen Zeitpunkt angesichts fehlender Angaben in den Akten gestützt auf die nach medizinischer Erfahrung voraussehbare Entwicklung des Gesundheitsschadens bestimmte und auf rund neun bis zwölf Monate nach der Operation ansetzte (E. 5). Die Vorinstanz stellte auf diese Einschätzung ab, zumal der Versicherte wenige Monate nach der Operation tatsächlich keine Behandlung mehr benötigte.

Für das Bundesgericht liegt darin eine abstrakte und theoretische Festlegung des «status quo sine», weshalb die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.

iusNet AR-SVR 08.03.2018

 

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