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Vorübergehender Entzug der Betriebsbewilligung einer Gutachterstelle (2C_32/2017)

Vorübergehender Entzug der Betriebsbewilligung einer Gutachterstelle (2C_32/2017)

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Vorübergehender Entzug der Betriebsbewilligung einer Gutachterstelle (2C_32/2017)

Eine Genfer Klinik betrieb hauptsächlich eine Gutachterstelle, die für die IV sowie für Unfallversicherer und Krankenversicherer tätig war. In der kantonalen Bewilligung zum Betrieb einer psychiatrischen Klinik war Y. als leitender Arzt aufgeführt.

Zwischen dem Psychiater Z. und der Klinik kam es im Jahr 2011 zum Streit. Z. erstellte seit 2006 Gutachten für die Klinik. Im Rahmen eines Administrativerfahrens gegen die Klinik informierte Z. die Genfer Behörden im September 2011, dass seine Gutachten seit 2010 ohne seine Zustimmung abgeändert worden seien, weshalb er sich geweigert habe, die (geänderten) Gutachten zu unterzeichnen. Die Verantwortung habe bei Y. gelegen.

Die Genfer Behörden leiteten daraufhin ein weiteres Administrativerfahren ein, das in einem befristeten Entzug der Betriebsbewilligung für drei Monate mündete. Das kantonale Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden der Klinik weitgehend ab.

Das Bundesgericht sah es als erstellt an, dass Y. in nicht unwesentlichen Punkten und namentlich bei den Diagnosen Dutzende von Gutachten geändert und selbst unterzeichnet hatte, ohne die begutachteten...

iusNet AR-SVR 10.03.2018

 

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