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Bestätigung der Praxis zur Adäquanzprüfung in der Unfallversicherung (8C_801/2017)

Bestätigung der Praxis zur Adäquanzprüfung in der Unfallversicherung (8C_801/2017)

Rechtsprechung
Unfallversicherung

Bestätigung der Praxis zur Adäquanzprüfung in der Unfallversicherung (8C_801/2017)

In E. 4.2.2 führte das Bundesgericht aus, dass in jedem Fall eine Adäquanzprüfung erforderlich ist, wenn und soweit organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen fehlen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 251). Die von der Rechtsprechung erarbeiteten Kausalitätsgrundsätze stellen eine nähere Umschreibung des gesetzlichen Erfordernisses der Unfallbedingtheit des eingetretenen Schadens dar (Art. 6 UVG). Der Umstand, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung der Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung haftungsbegründender und -ausschliessender Unfälle andere Beurteilungskriterien und Massstäbe zu Grunde gelegt werden als beispielsweise im Haftpflichtrecht, ist sachlich begründet. Die besondere Adäquanzprüfung bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach Unfall ist gerechtfertigt, weil eine solche Gesundheitsschädigung rechtlich weniger leicht einem Unfallereignis zugeordnet werden kann als eine organisch objektiv ausgewiesene. Eine Diskriminierung liegt damit nicht vor (Urteile 8C_859/2014 vom 3. Februar 2015 E. 4 und 8C_691/2013 vom 19. März 2014 E. 6). Gründe für eine Praxisänderung (hierzu siehe BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 140 V 538 E. 4.5 S. 541) sind nicht ersichtlich.

iusNet AR-SVR 28.05.2018