Ausstandsgesuch bei Gerichtsgutachten (PMEDA) (8C_863/2017)
Ausstandsgesuch bei Gerichtsgutachten (PMEDA) (8C_863/2017)
Ausstandsgesuch bei Gerichtsgutachten (PMEDA) (8C_863/2017)
Das Bundesgericht tritt auf ein Beschwerde gegen einen Gerichtsbeschluss nicht ein, mit dem die Gutachterstelle PMEDA einen Auftrag für ein Gerichtsgutachten in der Unfallversicherung erhielt. Weder gilt der medizinische und fachliche Leiter der PMEDA als voreingenommen, noch begründet der Vorwurf von "fliegenden Gutachtern" (deutschen Ärzten) einen Ausstandsgrund (Art. 92 BGG; E. 3). Weiter liegt in der gerichtlichen Anordnung eines Gutachtens in der Regel kein (drohender) "nicht wiedergutzumachender Nachteil" im Sinne von Art. 93 BGG (E. 4). Der Versicherte hatte daher mit seinem Antrag, anstelle der PMEDA die MEDAS Zentralschweiz oder die Reha-Clinic Zurzach einzusetzen, keinen Erfolg.
In einem früheren Entscheid hat sich das Bundesgericht deutlich kritischer zu dieser Gutachterstelle bzw. zu deren Leiter geäussert, ohne jedoch einen Ausstandsgrund anzunehmen (BGer-Urteil 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017). Vorgeworfen wurde dem Leiter damals, dass er dem Gutachten einen "Anhang" beigefügt hatte, welcher die Empfehlung einer "grundsätzlich kritischen" Prüfung enthielt. Dazu bemerkte das Bundesgericht: Ein solches Vorgehen sei der "Akzeptanz hinsichtlich des...
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