iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Schlulthess Logo

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Sozialversicherungsrecht > Rechtsprechung > Bund > Unfallversicherung > Versicherter Verdienst Eines Geschäftsführers Einer Ag 8c 822017

Versicherter Verdienst eines Geschäftsführers einer AG (8C_82/2017)

Versicherter Verdienst eines Geschäftsführers einer AG (8C_82/2017)

Rechtsprechung
Unfallversicherung

Versicherter Verdienst eines Geschäftsführers einer AG (8C_82/2017)

Strittig war in diesem in 3-er Besetzung ergangenen Entscheid u.a. die Bemessung des versicherten Verdiensts, und zwar die Sonderbestimmung, wonach "für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter (…) mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt" wird (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV).

Der Versicherte war als Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft tätig und dabei auch unterschriftsberechtigt. Die Vorinstanz liess die Berufung auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV zu und berücksichtigte den (höheren) berufs- und ortsüblichen Lohn. Offen bleiben könne – so die Vorinstanz –, ob der Versicherte Aktionär der Gesellschaft war, da die Aktionärsstellung nicht notwendig sei, um sich auf die vorerwähnte Bestimmung berufen zu können (E. 4.3.2).

Das Bundesgericht widersprach (E. 4). Zweck der Bestimmung sei die Vermeidung einer Benachteiligung von Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können (E. 4.1). Es bestehe keine Veranlassung, vom klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV abzuweichen und die persönliche Beziehung zwischen Versichertem und Arbeitgeber (Aktiengesellschaft) grosszügig auszulegen (E. 4.6.1). Nicht einschlägig sei das von der Vorinstanz angerufene BGer-Urteil 8C_893/2011 vom 31. Mai 2012, da es sich zur Streitfrage nicht äussere (E. 4.6.1).

Die Frage nach der Aktionärsstellung war damit entscheidwesentlich, weshalb das Bundesgericht die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückwies.  

iusNet AR-SVR 06.01.2018