Das Bundesgericht befasste sich – erneut – mit der Beschwerde eines der «Autonomen Postbeamten-Gewerkschaft (APG)» angeschlossenen Arbeitnehmers gegen die Erhebung von Solidaritätsbeiträgen. In BGE 141 III 418 war sie teilweise gutgeheissen und zur Beurteilung der Frage, ob die APG die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sozialpartnerschaft erfüllt, an das Kantonsgericht zurückgewiesen worden.