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Kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung

Kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung

Kommentierung
Arbeitslosenversicherung

Kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung

Bekanntlich haben Personen, die u.a. in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie rechtsprechungsgemäss arbeitgeberähnliche Personen, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Grund dafür ist die Missbrauchsprävention in der Arbeitslosenversicherung. Mit BGE 145 V 200 hatte das Bundesgericht die Möglichkeit, sich mit dem absoluten Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu beschäftigen, und mit der Frage, ob sich dieser Ausschluss auch auf Gesellschafter einer GmbH nach deutschem Recht anwenden lässt. 

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

X. arbeitete vom 1. Juli 2003 bis 30. September 2017 vollzeitlich als Direktor Vertrieb Schweiz bei der B. GmbH, Deutschland. Er ist deren Gesellschafter mit einem Stammanteil von 12 %. Der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, leistete er Beiträge für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (sog. ANOBAG). Am 10. Oktober 2017 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an, da er aufgrund der schlechten Auftragslage sein Arbeitspensum für die B. GmbH reduziert hat. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, dass X. eine arbeitgeberähnliche Stellung besitze (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und BGE 123 V 234). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juli 2018 ab. Das Bundesgericht weist die Beschwerde in einer öffentlichen Beratung mit drei gegen zwei Stimmen ab. 

II. Sinn und Zweck der Ausschlussbestimmung Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

Art. 31 Abs. 3 AVIG dient der Missbrauchskontrolle in der Arbeitslosenversicherung und...

iusNet AR-SVR 26.08.2019

 

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