Eine einheitliche Mindestgrösse für die Zulassung zur Polizistenausbildung stellt eine indirekte Diskriminierung dar und ist nur gerechtfertigt, wenn die Bestimmung dazu geeignet ist, die Erreichung des mit dieser Regelung angestrebten Ziels des ordnungsgemässen Funktionierens der Polizei zu gewährleisten und nicht über das hierfür erforderliche Mass hinausgeht.