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Privates Individualarbeitsrecht
Arbeitslosenversicherung
Privates Individualarbeitsrecht
Stellenmeldepflicht: Schwellenwert von 5 Prozent Arbeitslosigkeit seit 1. Januar 2020 in Kraft
Arbeitgeber sind verpflichtet, alle zu besetzenden Stellen in Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder übersteigt, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden
Privates Individualarbeitsrecht
Zu den nötigen Abschlüssen für ein Anwaltspraktikum
Das Bundesgericht legt Art. 7 Abs. 3 BGFA eingehend aus uns prüft, ob ein schweizerischer Masterabschluss für die Zulassung zum Praktikum genügt, wenn der Bachelorabschluss im Ausland erworben wurde. Wesentlich ist für das Bundesgericht, dass die nötigen Grundkenntnisse des schweizerischen Rechts erworben werden können.
Arbeitsgerichtsbarkeit
Privates Individualarbeitsrecht
Zivilprozessordnung ZPO: Verbesserungen beim Prozesskostenrecht
Der Bundesrat will mit punktuellen Anpassungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung insbesondere Privaten und Unternehmen den Zugang zum Gericht erleichtern und damit die Rechtsdurchsetzung weiter verbessern. Er hat am 26. Februar 2020 die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und die Botschaft zu Handen des Parlaments verabschiedet.
Privates Individualarbeitsrecht
Berufsverbot wegen diverser Verstösse gegen Geldwäschereinormen
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das von Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) verfügte Berufsverbot für die Dauer von zwei Jahren wegen diversen Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei rechtens war.
Privates Individualarbeitsrecht
Arbeitslosenversicherung
Berufliche Vorsorge
Coronavirus: Abfederung der wirtschaftlichen Folgen
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus sind am 25. März vom Bundesrat weitere Massnahmen beschlossen worden. Der Bundesrat hat dazu zwei Verordnungen erlassen, die sogenannte COVID-19-Verordnung Stellenmeldepflicht sowie die COVID-19-Verordnung Berufliche Vorsorge.
Privates Individualarbeitsrecht
Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages seitens des Arbeitnehmers aus einem wichtigen Grund nach Massgabe des Art. 337 OR erfolgte und rechtens war.
Privates Individualarbeitsrecht
Arbeitsschutzrecht
2. Etappe der Lockerungen; Medienkonferenz vom 29.04.2020
- aktualisiert -
Der Bunderat beschliesst verschiedene Lockerungen. Ab dem 11. Mai 2020 können Läden, Restaurants, Märkte, Museen und Bibliotheken wieder öffnen. Die COVID-19-Verordnung 2 wurde entsprechend angepasst. Die Abstandsregeln sind weiter einzuhalten. Über die dritte Etappe entscheidet der Bundesrat am 27. Mai 2020.
Privates Individualarbeitsrecht
Lohnzahlungspflicht während der Coronapandemie
Die rigorosen Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung der Coronapandemie führen unvermeidlich zu Leistungsstörungen des Arbeitsvertrages in verschiedenen Branchen. Entscheidend für die Fortzahlung der Löhne ist jeweils, ob das Ereignis, das die Arbeitsverhinderung verursacht, in die Risikosphäre der arbeitgebenden oder der arbeitnehmenden Person fällt. Der persönliche Verhinderungsgrund der arbeitnehmenden Person ist folglich in jedem Einzelfall von den betrieblichen und überpersönlichen (objektiven) abzugrenzen. Die Natur der Ursache und die Umstände entscheiden darüber, ob ein Anspruch auf Lohn oder Lohnfortzahlung besteht oder ob sich der Grundsatz «ohne Arbeit kein Lohn» verwirklicht. In Auseinandersetzung mit dem heutigen Meinungsstand führt der Autor des Beitrags insbesondere Argumente ins Feld, weshalb auch ausserordentliche Lagen wie die Coronapandemie dem betrieblichen Risiko zuzuordnen sind.
Arbeitsschutzrecht
Privates Individualarbeitsrecht
Arbeit auf Abruf und Höchstarbeitszeiten gemäss Chauffeurverordnung
Die Obergrenze der Arbeitszeit ergab sich, obwohl im Arbeitsvertrag des Chauffeurs auf Abruf ein Zeitrahmen festgelegten war, aus Art. 6 Abs. 1 der Chauffeurverordnung. Diese sieht vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von 26 Wochen einen Wochendurchschnitt von 48 Stunden nicht überschreiten darf. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten. Das Bundesgericht prüfte überdies, ob die entsprechende Vertragsklausel dahingehend auszulegen war, dass die innerhalb des Rahmens geleistete Mehrarbeit als Überstundenarbeit zu entschädigen war.
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Privates Individualarbeitsrecht
Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wird in Kraft treten
Der Bezug von bezahltem Kurzurlaub für die Betreuung von Familienmitgliedern oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners wird ab Inkrafttreten der Gesetzesänderungen möglich sein
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