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Zu den nötigen Abschlüssen für ein Anwaltspraktikum

Zu den nötigen Abschlüssen für ein Anwaltspraktikum

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Zu den nötigen Abschlüssen für ein Anwaltspraktikum

Das Bundesgericht hatte in diesem zur Publikation bestimmten Fall zu prüfen, ob Art. 21 Abs. 1 LPAv des Kantons VD in Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV weiter gehe als Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA. Aus Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA ergibt sich, dass das Anwaltspatent nur erteilt werden kann, wenn ein Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die geeignete Anerkennung abgeschlossen hat. Art. 7 Abs. 3 BGFA hält fest, dass für die Zulassung zum Praktikum der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor genügt.

Einer Praktikantin wurde im Kanton VD die Eintragung ins kantonale Praktikantenregister versagt, weil sie zwar einen Masterabschluss in Law an der Universität Lausanne erworben hatte, aber keinen Bachelor von einer Schweizerischen Universität. Sie hatte aber im Vorfeld diverse Diplome der Universität Lyon erworben, so eines zu «études universitaires générales droit, économie, gestion-mention droit», eines «d’université de droit anglais», eines «d’université de droit alemand».

Das Bundesgericht hielt fest, dass sich zwar aus den genannten...

iusNet AR-SVR 22.02.2020

 

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