Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Gerichtsbeschluss nicht ein, mit dem die Gutachterstelle PMEDA einen Auftrag für ein Gerichtsgutachten in der Unfallversicherung erhielt. Weder gilt der medizinische und fachliche Leiter der PMEDA als voreingenommen, noch begründet der Vorwurf von "fliegenden Gutachtern" (deutschen Ärzten) einen Ausstandsgrund. Weiter liegt in der gerichtlichen Anordnung eines Gutachtens in der Regel kein "nicht wiedergutzumachender Nachteil" im Sinne von Art. 93 BGG.