Kündigung wegen jahrelangen unfreundlichen Verhaltens gegenüber Kundschaft (BVGer A-6032/2017)
Kündigung wegen jahrelangen unfreundlichen Verhaltens gegenüber Kundschaft (BVGer A-6032/2017)
Kündigung wegen jahrelangen unfreundlichen Verhaltens gegenüber Kundschaft (BVGer A-6032/2017)
Der Beschwerdeführer war längjähriger Kundenberater bei den SBB. Nachdem wiederholt Beschwerden der Kundschaft eingegangen waren und die verschiedenen Gespräche, Coachingangebote sowie Vereinbarungen und Abmahnungen nicht fruchteten, sprach die Arbeitgeberin die Kündigung aus. Der Beschwerdeführer verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der Kündigungsverfügung und seine Weiterbeschäftigung.
Gemäss Bundesverwaltungsgericht besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung lediglich bei einer nichtigen oder qualifiziert rechtswidrigen Kündigungsverfügung (E. 5.3).
Eine Kündigung ist im Sinne der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze nichtig, wenn sie einen gravierenden Mangel aufweist (BVGer A-1856/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 4.2.1). Gründe für die Nichtigkeit sind funktionelle und sachliche Unzuständigkeit sowie schwerwiegende Verfahrensfehler oder ausserordentlich schwere inhaltliche Mängel (BGE 139 II 243 E. 11.2 und 132 II 21 E. 3.1). Ist die Kündigungsverfügung wegen den genannten Gründen nichtig, besteht das Arbeitsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten fort. Es ergibt sich daraus ein besonderer Anspruch auf Weiterbeschäftigung...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.