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sexuelle Belästigung

Strafprozessuale Verfahrensgarantien in internen Untersuchungen

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht

Urteilsbesprechung: Urteil BGer 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024

Das Bundesgericht hatte sich in seinem Urteil 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 mit der Missbräuchlichkeit einer ordentlichen Kündigung zu befassen. Dieser war eine interne Untersuchung vorausgegangen, die durch den Vorwurf von sexuellen Belästigungen ausgelöst wurde. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass strafprozessuale Garantien in internen Untersuchungen nicht zur Anwendung gelangen.
Melda Semi
iusNet AR-SVR 24.03.2024

Keine Anwendbarkeit strafprozessualer Garantien auf interne Untersuchungen von Arbeitgebenden

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht
Im Urteil 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 hatte sich das Bundesgericht mit der Kündigung eines Director (Arbeitnehmer und Beschwerdegegner) durch eine Bank (Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin) auseinanderzusetzen, die nach durchgeführter interner Untersuchung zur Abklärung von Vorwürfen der sexuellen Belästigung ausgesprochen wurde.
Sharon Spring
iusNet AR-SVR 19.03.2024

Kündigung nach Vorwurf der sexuellen Belästigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesgericht musste prüfen, ob eine Bank, die im Nachgang des Vorwurfs der sexuellen Belästigung einem Mitarbeiter ordentlichen gekündigt hatte, richtig vorgegangen war und ob die Kündigung rechtmässig erfolgte.
iusNet AR-SVR 14.02.2024

Entlassung verhältnismässig bei gravierenden Führungsmängeln während der Probezeit im öffentlichen Dienstverhältnis

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Dem Beschwerdeführer wurden gravierende Führungsmängel vorgeworfen, u.a. mangelhafte Kommunikation sowohl mit seinen Untergebenen als auch mit Klientinnen und Klienten sowie wiederholte sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen und Drohungen diesen gegenüber. Da diese schwerwiegenden und wiederholten Verfehlungen für seinen Vorgesetzten nicht akzeptabel waren, wurde sein Dienstverhältnis aufgelöst.

Entschädigung für sexuelle Belästigung bestätigt

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Die Beschwerdeführerin hatte auf Entschädigung wegen sexueller Belästigung und wegen missbräuchlicher Rachekündigung und auf Ausbezahlung des Ferienlohns geklagt. Für die sexuelle Belästigung gab es einen, für die missbräuchliche Kündigung drei Monatslöhne Entschädigung und der Ferienlohn musste ausbezahlt werden, weil sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Ferien beziehen konnte.
iusNet AR-SVR 10.05.2023

Systematisches sexuelles Belästigen rechtfertigt Entlassung auch nach zwanzig (ansonsten) tadellosen Dienstjahren

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Das Urteil der kantonalen Vorinstanz wurde aufgehoben, wonach die festgestellten Verfehlungen zwar für eine Disziplinierung, nicht aber ausgereicht hätten, um die Entlassung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen, der seit mehr als zwanzig Jahren in einem ausgezeichneten Dienstverhältnis stand und keine disziplinarische Vorgeschichte hatte.
iusNet AR-SVR 05.05.2022

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und Kündigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid und stellt fest, dass die klagende Arbeitnehmerin weder Opfer sexueller Belästigung noch aggressiven, feindseligen oder erniedrigenden Verhaltens durch ihren Arbeitgeber geworden sei. Zudem bestätigt es, dass die Kündigung nicht missbräuchlich war, da sie wegen ungenügender Leistungen – und nicht wegen der Beschwerde über die sexuelle Belästigung – ausgesprochen wurde.
AR-SVR 15.02.2019

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorgängige Mahnung; Mobbing und sexuelle Belästigung

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im vorliegenden Urteil zu prüfen, ob die Vorinstanz als Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin vor der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 10 Abs. 3 lit. a und b des Bundespersonalgesetzes (BPG) ausreichend gemahnt hat bzw. ob sie auf eine rechtsgenügliche Mahnung verzichten durfte. Die Vorinstanz hatte es unterlassen, die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der angefochtenen Kündigungsverfügung förmlich zu ermahnen.
iusNet AR-SVR 08.02.2019

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