Entschädigung für sexuelle Belästigung bestätigt
Entschädigung für sexuelle Belästigung bestätigt
Entschädigung für sexuelle Belästigung bestätigt
B. war bei der Bank A. AG angestellt. Sie sollte in eine anderes Team versetzt werden. Daraufhin wurde B. krank. Es stellte sich heraus, dass B. von einem Arbeitskollegen sexuell belästigt worden war und hätte in das Team des Belästigers versetzt werden sollen. Nach Ablauf der Sperrfristen wurde ihr gekündigt und 10.5 Ferientage in Abzug gebracht. B. klagte auf Entschädigung wegen sexueller Belästigung und wegen missbräuchlicher Rachekündigung und auf Ausbezahlung des Ferienlohns. Für die sexuelle Belästigung gab es einen und für die missbräuchliche Kündigung drei Monatslöhne Entschädigung. Weil B. krankgeschrieben war, durften die Ferientage nicht in Abzug gebracht werden. Das Bundesgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz. Insbesondere konnte die A. AG die sexuelle Belästigung (Anfassen am Gesäss und Frage nach der BH-Grösse) nicht wegdiskutieren (E. 3) und belegen, dass sie genügend fürsorglich gehandelt hatte (E. 4). Auch die Rachekündigung blieb bestehen (E. 5). Schliesslich konnte die A. AG nicht belegen, dass die B. während ihrer Arbeitsunfähigkeit hätte Ferien beziehen können (E. 6).
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