iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Schlulthess Logo

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Arbeitsrecht > Rechtsprechung > Bund > Öffentliches Personalrecht > Entlassung Verhältnismässig Bei Gravierenden Führungsmängeln Während der Probezeit im

Entlassung verhältnismässig bei gravierenden Führungsmängeln während der Probezeit im öffentlichen Dienstverhältnis

Entlassung verhältnismässig bei gravierenden Führungsmängeln während der Probezeit im öffentlichen Dienstverhältnis

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Entlassung verhältnismässig bei gravierenden Führungsmängeln während der Probezeit im öffentlichen Dienstverhältnis

Der Beschwerdeführer wehrte sich erfolglos vor Bundesgericht gegen seine Entlassung während der Probezeit von 24 Monaten als Abteilungsleiter bei der KESB in Genf. Ihm wurden gravierende Führungsmängel vorgeworfen, u.a. mangelhafte Kommunikation sowohl mit seinen Untergebenen als auch mit Klientinnen und Klienten sowie wiederholte sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen und Drohungen diesen gegenüber. Da diese schwerwiegenden und wiederholten Verfehlungen für seinen Vorgesetzten nicht akzeptabel waren, wurde sein Dienstverhältnis aufgelöst.

Nach der kantonalen Rechtsprechung in Genf verfügen Arbeitgeber bei öffentlichen Dienstverhältnissen über einen weiten Ermessensspielraum, jedoch muss bei dessen Auflösung insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Da diese schwerwiegenden und wiederholten Verfehlungen für einen Vorgesetzten nicht akzeptabel waren, konnte der Beschwerdeführer nicht in seiner Funktion als Bereichsleiter bestätigt werden. Er wäre auch nicht wieder in seine vorherige Position als Manager zurückversetzt worden, da viele der Verfehlungen, die ihm vorgeworfen wurden, nicht behoben werden konnten (E. 3.1.3).

Im Bereich der...

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.