Grundsätzlich darf auch bei der Frage nach der Pflicht zur Zahlung von Krankentaggeldleistungen nicht allein auf die Observationsergebnisse abgestützt werden. Vielmehr sind diese durch einen Arzt oder eine Ärztin zu beurteilen, um festzustellen, ob die Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit besteht. Im vorliegenden Fall kann dieser Grundsatz nicht strikt angewendet werden, weil sich diese Beurteilung bei Ausbleiben der Befragung des Versicherten auf zu allgemein gehaltene und nachgeschobene Arztzeugnisse abstützen müsste.