Im vorliegenden Fall war u.a. umstritten, ob das zwischen den Parteien gekündigte Arbeitsverhältnis dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (AVE LMV) unterstellt war und der Beschwerdegegner deshalb gestützt darauf einen Anspruch auf Überstundenentschädigung hatte.
Eine paritätische Kommission der Reinigungsbranche büsste die Beschwerdeführerin wegen eines Verstosses gegen den GAV, die bei der Durchsetzung die fehlende Zuständigkeit monierte.
Wenn Ferienwohnungen vermietet und hotelähnliche Dienstleistungen angeboten werden, unterstehen die dort tätigen Arbeitnehmenden dem L-GAV Gastgewerbe.
Eine GAV-Klausel ist wie ein Gesetz auszulegen, weshalb systematische Überlegungen orientiert an arbeitsrechtlichen Normen des OR nicht zu beanstanden sind.
Wer die Beiträge von Aussenseitern einfordern will, muss die Forderung substanziieren. Die Beiträge der Arbeitnehmer:innen sind von diesen einzufordern, obwohl diese von den Arbeitgeber:innen abgeführt werden.
Am 9. Dezember 2021 beschloss der Bundesrat die Verlängerung der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Gesamtarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche der Deutschschweiz. Die erleichterte AVE wird per 1. Januar 2022 in Kraft treten und gilt bis Ende 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) aufgrund der psychologischen Untauglichkeit des Arbeitnehmers während der (verlängerten) Präventionszeit unrechtmässig sei. Der (ordentlichen) Kündigung müsse die im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene sechsmonatige Begleitung durch das Arbeitsmarktcenter (AMC) der SBB vorangehen. Die Präventionszeit ist als Sperrfrist i.S.v. Art. 336c OR zu qualifizieren.