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Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe

Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe

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Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei nicht im Baugewerbe tätig, weshalb der GAV FAR für sie nicht gelte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin – dessen prägende Tätigkeit die maschinelle Applikation von Bitumenprodukten auf grossen (Strassen-) Flächen, sei es zwischen Belägen, im Rahmen der Oberflächenbehandlung oder als Rand- und Kantenanstriche, ist – dem Bereich «Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)» im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zugerechnet und somit vom betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR erfasst wird (E. 4.5).

iusNet AR-SVR 06.09.2024

 

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