Anwendbarkeit Gesamtarbeitsvertrag
Anwendbarkeit Gesamtarbeitsvertrag
Anwendbarkeit Gesamtarbeitsvertrag
Ein Arbeiter stellte gestützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag verschiedene Forderungen an seine ehemalige Arbeitgeberin, u.a. mehr Lohn, da er faktisch als Vorgesetzter dort gearbeitet hatte sowie Verpflegungsgelder, die gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag geschuldet wären. Die Arbeitgeberin stellte sich auf den Standpunkt, der fraglich Gesamtarbeitsvertrag sei nicht anwendbar, der Arbeiter sei nicht als Vorgesetzter tätig gewesen und auch schulde sie keine Verpflegungsgelder.
Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz und kam zum Schluss, der entsprechende Gesamtarbeitsvertrag sei anwendbar und in der folge den Forderungen des Arbeiters stattzugeben.
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