Anwendbarkeit GAV FAR oder GAV VRM Maler-Gipser?
Anwendbarkeit GAV FAR oder GAV VRM Maler-Gipser?
Anwendbarkeit GAV FAR oder GAV VRM Maler-Gipser?
Unbestritten war, dass grundsätzlich ebenfalls die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV VRM Maler-Gipser auf die Beschwerdegegnerin anwendbar waren und dass hinsichtlich des flexiblen Altersrücktritts resp. des Vorruhestands (zufolge Kongruenz in räumlicher, zeitlicher, persönlicher, betrieblicher und sachlicher Hinsicht) eine (echte) GAV-Konkurrenz bestand. Zu prüfen war, ob das kantonale Gericht zu Recht die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV VRM Maler-Gipser als vorrangig gegenüber jenen des GAV FAR betrachtet hat (E. 4.2).
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass in concreto die Vorgaben der Abgrenzungsvereinbarung massgeblich sind, weshalb die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR jenen des GAV VRM Maler-Gipser vorgehen. Die Beschwerdegegnerin schuldet der Stiftung FAR grundsätzlich Vorsorgebeiträge und entsprechende Zinsen. Das Bundesgericht begründete den Entscheid wie folgt: Die Vorgaben der Abgrenzungsvereinbarung seien zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin, deren Betrieb durch die Erstellung von "Kompaktfassaden/verputzte Fassaden" geprägt ist, unterstehe laut Ziff. 2 und 4 Abgrenzungsvereinbarung den...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.