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Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Stichwortverzeichnis > Entschädigung Für Missbräuchliche Kündigung

Entschädigung für missbräuchliche Kündigung

Entschädigungen wegen missbräuchlicher Kündigung sind steuerbefreit

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht

Kommentar zu BGer-Urteil 2C_546/2021 vom 31. Oktober 2022 (zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht hat einen Entscheid zur Steuerunterstellung von Entschädigungen bei missbräuchlichen Kündigungen gefällt. Bemerkenswert daran ist für Rechtsanwalt Dr. iur. Gregori Werder und Rechtsanwalt MLaw Andreas Mikos aber vor allem, dass offenbar alle vergleichsweise geleistete Zahlungen als steuerbefreit erachtet werden, sofern sich deren Entschädigungscharakter wegen Missbräuchlichkeit aus den Umständen ergibt. Zu bedenken sind ausserdem die damit einhergehenden Auswirkungen auf sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht.
Gregori Werder
Andreas Mikos
iusNet AR-SVR 14.12.2022

Entschädigung für missbräuchliche Kündigung ist steuerfrei

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Die von der Arbeitgeberin an die Arbeitnehmerin bezahlte Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ist steuerfrei. Die Entschädigung hat überwiegend den Charakter einer Genugtuungszahlung und zählt damit insgesamt zu den steuerfreien Einkünften.
iusNet AR-SVR 29.11.2022

Berechnung der Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesgericht beurteilte eine Beschwerde gegen die Berechnung der Entschädigung einer missbräuchlichen Kündigung als unbegründet, weil die Berechnungsgrundlage nicht rechtzeitig bestritten wurde.
iusNet AR-SVR 03.06.2020

Die Rechtsnatur der Entschädigung bei missbräuchlichen Kündigungen nach Art. 336a OR und ihr Verhältnis zu Art. 49 OR

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht
In einem nicht zur Publikation vorgesehenen Urteil (4A_482/2017) vom 17. Juli 2018 setzt sich das Bundesgericht unter anderem mit der Rechtsnatur der Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigungen nach Art. 336a OR und ihrem Verhältnis zum Genugtuungsanspruch zu Art. 49 OR im Zusammenhang mit Art. 328 OR auseinander. Aus dem Urteil wird ersichtlich, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechungslinie zur Entschädigungspflicht bei missbräuchlichen Kündigungen fortsetzt. Die Entschädigung gemäss Art. 336a OR verfolgt – neben den pönalen – auch Genugtuungszwecke, weil sie die einer missbräuchlichen Kündigung inhärente seelische Unbill ausgleicht. Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung bleiben der Arbeitnehmerin grundsätzlich weitere Ansprüche aus anderen Rechtstiteln vorbehalten. Ein kumulativer Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR wird allerdings nur in ausserordentlichen Fällen anerkannt. Im vorliegenden Fall konnte eine solche Ausnahmesituation nicht nachgewiesen werden.
Eylem Demir
iusNet AR-SVR 23.09.2018