Die Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerdeführerin fristlos entlassen, nachdem sie voll arbeitsunfähig geworden war. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz verurteilt, der Beschwerdegegnerin ausstehende Lohnforderungen nachzuzahlen sowie sie wegen ungerechtfertigter Kündigung zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin beanstandete die Höhe der Entschädigung.