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Berechnung der Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung

Berechnung der Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Berechnung der Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung

Die A. AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit B., der seit dem 1. Dezember 1996 bei ihr als Tischlergehilfe angestellt war, auf Ende Juni 2012. Nach der Entlassung verlangte B, dass die A. AG u.a. verpflichtet wird, ihm CHF 5'572.10 (im Laufe des Verfahrens auf CHF 2'786.– reduziert) an Lohn nachzuzahlen und ihm CHF 41'347.20 als Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung zu zahlen. Das Bezirksgericht Moesa hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger CHF 758,05 als Lohn nachzuzahlen (Sachverhalt).

Das Kantonsgericht Graubünden änderte das erstinstanzliche Urteil ab und sprach B. eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses "in Höhe von fünf Monatsgehältern" im Betrag von CHF 34'456.– zu. Die A. AG beschwerte sich gegen dieses Urteil beim Bundesgericht mit der Begründung, der massgebliche Monatslohn sei falsch berechnet worden und die Entschädigung sei daher zu hoch ausgefallen (Sachverhalt).

Das Bundesgericht erwog, dass für die Berechnung der Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung nach Art.336a OR das Bruttogehalt massgeblich sei, zu dem sämtliche Lohnsbestandteile...

iusNet AR-SVR 03.06.2020

 

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