Entschädigung nach fristloser Entlassung
Entschädigung nach fristloser Entlassung
Entschädigung nach fristloser Entlassung
Art. 337c Abs. 3 OR sieht als Sanktion bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen vor und hat sowohl Strafcharakter als auch Genugtuungsfunktion. Sie richtet sich nach der Verwerflichkeit des Verhaltens des Arbeitgebers, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, dem Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Kündigung, der finanziellen Situation der Parteien und der Schwere eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers (E. 3.1).
Gegen das angefochtene Urteil ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin müsste darlegen, dass bei der vorinstanzlichen Bemessung verfassungsmässige Rechte wie beispielsweise das Willkürverbot verletzt worden sind. Sie müsste klar und detailliert anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufzeigen, dass die Bemessung der Pönale offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Das Bundesgericht wies die Klage ab.
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