iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Arbeitsvertrag

Arbeitsgericht Zürich verletzt Grundsatz "iura novit curia"

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesgericht hatte ein Vertragsverhältnis zwischen einem Arzt und einer Psychotherapeutin betreffend delegierter Psychotherapie zu beurteilen und verneinte ein Arbeitsverhältnis sprechen. Es führte weiter aus, dass die Erstinstanz den Sachverhalt zu Unrecht nicht unter anderen nicht arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat, was der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht allerdingst nicht weiterhalf. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
iusNet AR-SVR 23.09.2020

Liegt der delegierten Psychotherapie stets ein Arbeitsverhältnis zugrunde?

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesgericht hatte ein Vertragsverhältnis zwischen einem Arzt und einer Psychotherapeutin betreffend delegierter Psychotherapie zu beurteilen und kam zum Schluss, dass die tatsächlichen Verhältnisse gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen.
iusNet AR-SVR 23.09.2020

Zur Handhabung von Ferientagen während Kündigungsfrist und zur Normenhierarchie

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Ist eine Kündigungsfrist länger als die Gesamtdauer der noch nicht bezogenen Ferientage, entfallen darauf ein Drittel der Ferientage. Alle Ferientage würden darauf entfallen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände keine Stelle suchen müsste. Er hatte vorliegend aber nicht zu beweisen, dass er tatsächlich während der Kündigungsfrist Stellen gesucht hat. Die auf Art. 329d OR gestützte Berechnung der Entschädigung für nicht bezogene Ferientage geht den für den Arbeitnehmer ungünstiger ausfallenden Vorgaben des Gesamtarbeitsvertrages vor.
iusNet AR-SVR 27.04.2020

Arbeitsvertragliche Qualifikation eines Ausbildungsvertrages

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesgericht stellte fest, dass nach Art. 320 Abs. 2 OR ein Arbeitsvertrag auch dann begründet werden kann, wenn die objektiven Umstände entgegen dem Parteiwillen und schriftlicher Vereinbarung eines «Ausbildungsvertrages» für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages sprechen. Die Unentgeltlichkeitabrede sei insofern unbeachtlich, da der Verzicht auf den Lohn den Erwerb einer soliden Ausbildung als Gegenleistung voraussetzt, die vorliegend gefehlt habe.
iusNet AR-SVR 10.10.2019

Anspruch auf Überstundenentschädigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Wenn der Arbeitgeber keine Überstunden angeordnet hat, diese aber zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers erforderlich sind, müssen sie ihm angezeigt werden. Eine stillschweigende Genehmigung der Überstunden ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber weiss oder davon ausgehen muss, dass der Arbeitnehmer über die vereinbarte Zeit hinaus arbeitet. Ansonsten verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Überstundenentschädigung.
iusNet AR-SVR 24.08.2018.

Anspruch auf Überstunden, den Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit und auf Genugtuung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Der Anspruch auf Überstundenentschädigung verfällt, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von Überstunden hat. Der Lohnzuschlag für Sonntagsarbeit ist abgegolten, wenn das vereinbarte Gehalt höher ist als der im Normalarbeitsvertrag festgelegte Mindestlohn. Die Entschädigung im Falle einer missbräuchlichen Kündigung gemäss Art. 336a OR deckt grundsätzlich auch immaterielle Schäden, die der entlassene Arbeitnehmer erleidet. Das Bundesgericht lässt zwar eine kumulative Anwendung von Art 49 OR in Ausnahmefällen zu, das aber nur, wenn die Verletzung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers so schwer ist, dass eine Entschädigung bis zu sechs Monatsgehältern nicht ausreicht, um den Schaden wiedergutzumachen.
iusNet AR-SVR 24.08.2018.

Überwachung von Arbeitnehmenden und Versicherten - transparente Regeln statt Ad-hoc-Observationen

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht
Öffentliches Personalrecht
Internationales Arbeitsrecht
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Invalidenversicherung
Unfallversicherung
Internationales Sozialversicherungsrecht
Die Überwachung von Arbeitnehmenden und die Observation von Versicherten sind unabhängig von der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe grundsätzlich unzulässig, wenn sie ohne klare Grundlage in der Rechtsordnung ad hoc erfolgen. Dieser Grundsatz stärkt die Transparenz und Voraussehbarkeit der Datenbearbeitung und setzt einer Verwertung illegal erhobener Beweise enge Grenzen. Die jüngste Bundesgerichtspraxis nimmt diesen Grundsatz auf, schwächt ihn aber über die "Hintertür des Einzelfalls" allzu stark ab, worunter Grundanliegen des Rechts und des Datenschutzes leiden.
Philipp Egli
iusNet AR-SVR 12.09.2017

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