Arbeitsgericht Zürich verletzt Grundsatz "iura novit curia"
Arbeitsgericht Zürich verletzt Grundsatz "iura novit curia"
Arbeitsgericht Zürich verletzt Grundsatz "iura novit curia"
Der Arzt B. und die Psychotherapeutin A. schlossen mehrere Vereinbarungen, die «Arbeitsvertrag», «Regelungen und Gedanken für die Zusammenarbeit in delegierter Psychotherapie in der Psychiatrischen/Psychotherapeutischen Praxisgemeinschaft Dr. B.» und «Nutzungsvereinbarung Therapieraum für Privatpraxis - Mietvertrag» hiessen. B. kündigte A. und A. klagte auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und auf Ferienlohn. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht behandelte das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses als doppelrelevante Tatsache, trat auf die Klage ein und kam zum Schluss, dass kein Arbeitsvertrag vorlag, weshalb es die Klage abwies (Sachverhalt).
Das Bundesgericht prüfte und schützte die rechtliche Einordnung der Vorinstanzen (E. 4). Es rügte aber die Auffassung der Erstinstanz, wonach die Klage abzuweisen ist, wenn sich herausstellt, dass es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handelt und nur arbeitsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Vielmehr hätte das Arbeitsgericht in Befolgung des Gebots der Rechtsanwendung von Amtes wegen «iura novit curia» gemäss Art. 57 ZPO alle in Frage kommenden Normen auf die Klageansprüche anzuwenden müssen. A. stellte sich...
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