Wirtschaftliche Abhängigkeit wesentlich bei Einordnung als Arbeitsvertrag
Wirtschaftliche Abhängigkeit wesentlich bei Einordnung als Arbeitsvertrag
Wirtschaftliche Abhängigkeit wesentlich bei Einordnung als Arbeitsvertrag
Umstritten war die Einordnung eines Zusammenarbeitsvetrages zwischen der A. AG und B., C., D. und E. (Sachverhalt).
Das Kriterium der Subordination ist bei den freien Berufen oder bei Personen in leitender Funktion zu relativieren: Weil die Arbeitnehmenden viel unabhängiger sind, besteht vorwiegend eine organistorische Abhängigkeit. Deshalb sprechen hier insbesondere die feste oder regelmässige Vergütung, die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel sowie die Übernahme des unternehmerischen Risikos durch die Arbeitgebenden für einen Arbeitsvertrag. Die Arbeitnehmenden verzichten auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft am Markt als Unternehmende und überlassen sie den Arbeitgebenden, um im Gegenzug dafür ein gesichertes Einkommen zu erhalten. Das Fehlen einer ausdrücklichen Lohnklausel schliesst dabei die Qualifikation als Arbeitsvertrag nicht aus, wenn in der Folge trotzdem ein Lohn bezahlt wird (Erw. 4.1).
Auch wenn die Subordination in gewisser Weise relativiert wird, stellt vor allem die wirtschaftliche Abhängigkeit das wesentliche Kriterium dar, das für einen Arbeitsvertrag spricht. Weder das gewählte Geschäftsmodell noch die regulatorischen...
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