Familienzulagen für Nichterwerbstätige: Berücksichtigung des massgeblichen steuerbaren Einkommens bei Verheirateten (8C_729/2017)
Familienzulagen für Nichterwerbstätige: Berücksichtigung des massgeblichen steuerbaren Einkommens bei Verheirateten (8C_729/2017)
Familienzulagen für Nichterwerbstätige: Berücksichtigung des massgeblichen steuerbaren Einkommens bei Verheirateten (8C_729/2017)
Bei Nichterwerbstätigen ist der Anspruch auf Familienzulagen gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Alterrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden.
Das kantonale Gericht ging bezüglich Art. 19 Abs. 2 FamZG von einer unechten Gesetzeslücke aus, da die Bestimmung nicht zwischen Ehegatten und Alleinstehenden differenziere und deshalb zu einer unbefriedigenden Lösung in Form einer Ungleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Personen führe. Die Vorinstanz schloss im vorliegenden Fall diese in ihren Augen bestehende unechte Lücke, indem sie in Anlehnung an Art. 28 Abs. 4 AHVV nur die Hälfte des steuerbaren Einkommens, berücksichtigt hat.
Dieser Auffassung folgte das Bundesgericht nicht. Es führte in E. 3.2 aus, dass sich in Art. 19 Abs. 2 FamZG unbestrittenermassen keine echte Gesetzeslücke finde, weil das Gesetz zur vorliegenden Rechtsfrage eine Antwort enthält. Selbst wenn die Bestimmung eine unechte bzw. rechtspolitische Lücke, die zu einem sachlich unbefriedigenden Ergebnis führt, enthalten würde, hätte...
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