Das Bundesgericht verneinte in diesem in 5er Besetzung ergangenen Urteil die Frage, ob bei Art. 19 Abs. 2 FamZG von einer unechten Gesetzeslücke auszugehen ist, weil diese Bestimmung den Anspruch von Nichterwerbstätigen auf Familienzulagen an das steuerbare Einkommen knüpft und dabei nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Personen unterscheidet.