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Öffentliches Personalrecht
Öffentliches Personalrecht
Fehlbarer Kantonsschullehrer
Ein Kantonsschullehrer wurde zuerst wegen unprofessionellen Verhaltens schriftlich ermahnt. Als das nichts nützte wurde er zu einem Gespräch mit dem Rektor zitiert. Daraufhin wurde im ordentlich gekündigt mit gleichzeitiger Freistellung. Der fehlbare Lehrer verlangte vor Gericht die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kündigung sowie eine Entschädigung.
Öffentliches Personalrecht
Einem Juristen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichskeitsbeauftragten (EDÖB) wurde der "Verhaltenskodex Bundesverwaltung" ausgehändigt. Zu den Pflichten gehörte unter anderem, im Privatleben darauf zu achten, den guten Ruf, das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Bundes nicht zu beeinträchtigen. Infolge diverser dem Juristen zugerechneter Auftritte im Internet und per E-Mail sandte ihm der EDÖB einen Verfügungsentwurf betreffend die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu. Im Begleitschreiben wurde er aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst.
Öffentliches Personalrecht
Die Beschwerdeführerin war beim Schulamt des Kanton Genfs angestellt, als ein Skandal im Umgang mit autistischen und geistig behinderten Kindern durch die Presse ging. Ihr wurde vom Arbeitgeber vorgeworfen, die Krise schlecht bewältigt zu haben und vorläufig freigestellt. Sie bestritt die Vorwürfe und machte eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend und stützte sich dabei auf das anwendbare kantonale Personalrecht.
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Entschädigung bei Überpopulation in der Justizvollzugsanstalt
Der Beschwerdeführer, tätig als leitender Gefängnisaufseher, machte geltende, dass eine zusätzliche Entschädigung für Überbelegung hätte vergütete werden müssen. Sein Begehren wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass seit 2017 das Personal aufgestockt wurde und somit die Überbelegung ausgeglichen wurde, weshalb die Entschädigung nicht geschuldet sei.
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Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Polizeieinsatz
Ein Polizist in Ausbildung überschritt bei einem Einsatz mit Blaulicht und Sirene massiv die Höchstgeschwindigkeit. Er wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt. Seine Vorgesetzte wurde informiert, woraufhin diese ihm einen Verweis erteilte. Der angehende Polizist wehrte sich dagegen.
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Kontrolle eines Computers
Einer Angestellten der KESB Genf wurde vorgeworfen, während ihrer Arbeitszeit private Angelegenheiten zu erledigen und im Computerprogramm der KESB unberechtigterweise nach Personen zu suchen, was eine Kontrolle ihres Computers ergab. Sie beschwerte sich und berief sich auf eine Verletzung ihrer Privatsphäre.
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Fristlose Entlassung eines Polizisten
Die Kantonspolizei löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Treuepflicht gemäss § 49 des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 (PG/ZH; LS 177.10) mit sofortiger Wirkung auf. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe sich aktiv an der Plattform "Wir für Euch" beteiligt; diese richte sich gegen die Polizeiarbeit bei der Durchsetzung der COVID-Massnahmen und rufe Polizeiangehörige zur Missachtung der Dienstpflicht und die übrigen Bürger zu querulatorischen Anzeigen gegen Polizisten auf. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht und forderte Lohnersatz sowie eine Entschädigung und Abfindung.
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Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Die Beschwerdeführerin sah sich mit verschiedenen Vorwürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (EPFL) und der Betreuung von Doktorierenden konfrontiert. Sie selber hatte eine Beschwerde wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegen die EPFL hängig, welche im Mai 2023 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil wehrt sie sich nun vor Bundesgericht und verlangt eine Entschädigung für die entstandenen Kosten.
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Unprofessionelles und aggressives Verhalten am Arbeitsplatz
Der Beschwerdeführer A. arbeitete seit März 2020, erst in einem befristeten, dann in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, beim Spital B. Dabei verhielt sich A. teils unprofessionell und aggressiv gegenüber Kollegen und Vorgesetzten. Hinzu kamen Fälle von unpünktlichem Erscheinen und verschiedene Kommunikationsproblematiken. Daher löste die Arbeitgeberin B. am 20. Dezember 2022 das Arbeitsverhältnis mit A. fristgerecht per 31. März 2023 auf.
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Urlaub zur Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung - Rückerstattung der Kosten
Zwecks Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung erhielt eine Angestellte im Kanton Schaffhausen zwei Monate bezahlten und zwei Monate unbezahlten Urlaub, wobei die Parteien eine Rückzahlungsvereinbarung abschlossen.
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