Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer teilweise Recht, sprach ihm wegen des Fehlens hinreichender sachlicher Gründe eine Entschädigung von 6 Bruttomonatslöhnen zu und ordnete die Ausbezahlung des Feriensaldos von 25 Tagen an. Die arbeitgebende Person muss der arbeitnehmenden Person, die arbeitsplatzbezogen krank ist, die Ferien auszahlen, wenn sie sich nicht (implizit) dazu äussert, dass die Ferien zu beziehen sind.