Kündigung wegen Diebstahl
Kündigung wegen Diebstahl
Kündigung wegen Diebstahl
Gemäss Art. 335 Abs. 1 OR kann der unbefristete Arbeitsvertrag von beiden Parteien gekündigt werden. Es herrscht die Kündigungsfreiheit, sodass eine Kündigung grundsätzlich nicht auf einem bestimmten Grund beruhen muss, um gültig zu sein. Das grundsätzliche Recht der Vertragsparteien, den Vertrag einseitig zu kündigen, findet seine Grenze in der missbräuchlichen Kündigung (Art. 336 OR). Eine ordentliche Kündigung ist dann missbräuchlich, wenn der Arbeitgeber sie damit begründet, dass er dem Arbeitnehmer ein ehrenwidriges Verhalten vorwirft, sich herausstellt, dass der Vorwurf unbegründet ist und der Arbeitgeber den Vorwurf darüber hinaus erhoben hat, ohne sich auf ernsthafte Anhaltspunkte zu stützen und ohne eine Überprüfung vorgenommen zu haben (E. 4.1.1). Auch die Art der Kündigung kann missbräuchlich sein, auch wenn der Kündigungsgrund an sich berechtigt ist. Derjenige, der sein Kündigungsrecht ausübt, muss rücksichtsvoll handeln. Der Arbeitgeber darf keine belastenden Vorwürfe erheben, wenn sein Verdacht nicht auf schwerwiegenden Anhaltspunkten beruht. Selbst wenn der Sachverhalt zutrifft, kann eine Stigmatisierung gegenüber Dritten einen Verstoß des Arbeitgebers gegen...
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