iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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fristlose Entlassung

Verhängnisvolle Tweets

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

1C_514/2023

Einem Juristen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichskeitsbeauftragten (EDÖB) wurde der "Verhaltenskodex Bundesverwaltung" ausgehändigt. Zu den Pflichten gehörte unter anderem, im Privatleben darauf zu achten, den guten Ruf, das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Bundes nicht zu beeinträchtigen. Infolge diverser dem Juristen zugerechneter Auftritte im Internet und per E-Mail sandte ihm der EDÖB einen Verfügungsentwurf betreffend die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu. Im Begleitschreiben wurde er aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst.
iusNet AR-SVR 12.04.2024

Unberechtigter Zugriff auf Computer des Arbeitgebers

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Einem Lehrer an einer Waadtländer Privatschule wurde wegen Problemen mit den Schülern ordentlich gekündigt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme verschob sich die Kündigungsfrist. Während dieser Zeit frequentierte er weiterhin die Schule, behauptete, er würde dort weiter unterrichten und verschaffte sich unberechtigterweise Zugang zu sensiblen Daten über den Computer der Schulleitung, was in einer fristlosen Entlassung mündigte.
iusNet AR-SVR 02.04.2024

Fristlose Entlassung und Arbeitszeugnis

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Die Beschwerdeführerin wehrte sich vor Bundesgericht gegen das Urteil der Vorinstanz, welches die fristlose Entlassung der Beschwerdegegnerin als ungerechtfertigt erachtete. Die fristlose Kündigung erfolgte, weil die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwarf, ein Arbeitszeugnis ungerechtfertigt erlangt zu haben.
iusNet AR-SVR 13.03.2024

Fristlose Entlassung eines Polizisten

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Die Kantonspolizei löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Treuepflicht gemäss § 49 des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 (PG/ZH; LS 177.10) mit sofortiger Wirkung auf. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe sich aktiv an der Plattform "Wir für Euch" beteiligt; diese richte sich gegen die Polizeiarbeit bei der Durchsetzung der COVID-Massnahmen und rufe Polizeiangehörige zur Missachtung der Dienstpflicht und die übrigen Bürger zu querulatorischen Anzeigen gegen Polizisten auf. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht und forderte Lohnersatz sowie eine Entschädigung und Abfindung.
iusNet AR-SVR 12.03.2024

Fristlose Entlassung wegen krankheitsbedingter Abwesenheit trotz Arztzeugnis

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Dem Beschwerdegegner wurde fristlos gekündigt. Der Beschwerdeführer behauptete, er sei unentschuldigt seinem Arbeitsplatz ferngeblieben, obwohl ein Arztzeugnis seine Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen bestätigte.
iusNet AR-SVR 20.02.2024

Sexuelle Handlungen mit Kindern

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

8C_376/2023

Gegen einen Pastoralassistenten der katholischen Kirche im Kanton Jura lief ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen. Er informierte den Pastor über das laufende Verfahren. Darauf hin wurde er per sofort freigestellt und aufgefordert, sein Anhörungsrecht auszuüben, von welchem er auch Gebrauch machte. Er wehrte sich daraufhin gegen die Entlassung.
iusNet AR-SVR 14.12.2023

Mit Covid-19 entgegen der Weisung an den Arbeitsplatz zurückgekehrt: fristlose Kündigung gerechtfertigt

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Der Beschwerdeführer wehrte sich vor Bundesgericht erfolglos gegen eine fristlose Entlassung aus dem öffentlichen Dienstverhältnis an der Universität Neuenburg.
iusNet AR-SVR 08.06.2023

Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Dauer der Kündigungsfrist

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann einseitig nur mittels fristloser Kündigung beendet werden. Auch wenn die Arbeitgeberin das Verhältnis mit einer nicht vereinbarten einmonatigen Kündigungsfrist beendet, handelt es sich dabei um eine fristlose Kündigung. Deshalb ist deren Zulässigkeit nach den Grundsätzen von Art. 337 OR zu prüfen. Die allenfalls daraus fliessenden Entschädigungsanprüche richten sich demzufolge auch nach den Grundsätzen von Art. 337c OR. Die Rechtsnatur der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR weist dieselbe Rechtsnatur wie Art. 336a OR auf.
iusNet AR-SVR 27.01.2020

Zur Zulässigkeit der fristlosen Kündigung und zur Berechnung der Ferienentschädigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Die fristlose Kündigung ist nicht zulässig, wenn bloss einzelne Angaben oder Abrechnungen in geringem Umfang nicht zu erklären sind. Dies gilt insbesondere, wenn es sich dabei auch um blosse Versehen der Arbeitnehmerin handeln könnte. Lässt die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin bei der Arbeitszeitgestaltung einen grossen Spielraum und gibt es keine Arbeitszeitkontrolle, kann sie ihr die Kompensation von Überstunden durch Freizeit nicht zur Last legen. Ein Ferienlohn ist auch bei Personen, die auf Provisionsbasis arbeiten oder variable Lohnbestandteile erhalten, grundsätzlich geschuldet.
iusNet AR-SVR 28.07.2019

Höhe der Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Auch bei sehr hohen Löhnen richtet sich die Berechnung der Entschädigung für ungerechtfertigte fristlose Entlassung nach dem vertraglich vereinbarten Lohn. Hierzu gehört auch ein als Lohnbestandteil zu qualifizierender Bonus. Für die Berechnung der Entschädigung kann weder auf den Begriff des schweizerischen Durchschnittslohns i.S.v. Art. 5 Abs. 3 GlG noch auf die Rechtsprechung zur Akzessorietät bei Boni zurückgegriffen werden, wenn auch letztere indirekt Einfluss auf die Höhe der Entschädigung haben kann. Zwar legt das Gericht die Höhe der Entschädigung nach Ermessen unter Berücksichtigung bestimmter Elemente, wie die finanzielle Situation der Arbeitgeberin oder des Arbeitnehmers, fest. Dies ist aber ein Element unter vielen und tritt in den Hintergrund, wenn sich die Arbeitgeberin selbst in einer sehr guten finanziellen Lage befindet.
iusNet AR-SVR 20.03.2019

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