Rachekündigung in der öffentlichen Verwaltung? (A-7165/2016)
Rachekündigung in der öffentlichen Verwaltung? (A-7165/2016)
Rachekündigung in der öffentlichen Verwaltung? (A-7165/2016)
Der Beschwerdeführer, ein Immobilienmanager, der beim Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL im Ressort Liegenschaften angestellt war, wehrte sich gegen die Formulierung seines Zwischenzeugnisses sowie gegen die Kündigung. Er hielt die Kündigung für sachlich unbegründet und deshalb missbräuchliche. Die zwei Beschwerdeverfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht zu einem Verfahren zusammengelegt.
Im Zusammenhang mit dem Zwischenzeugnis wurde vom Beschwerdeführer bemängelt, es stelle bei der Verhaltensbeurteilung einen falschen Bezug her und es würden Auslassungen in Bezug auf ausgeführte Projektleitungen bestehen (E.4.7.1). Dies stritt das BBL mit Verfügung ab mit dem Hinweis, das Zwischenzeugnis entspreche den gesetzlichen Anforderungen (gemäss Art. 330a OR). Betreffend missbräuchlicher Kündigung wies der Beschwerdeführer darauf hin, der Entscheid zur Kündigung sei erfolgt, ohne dass er vorher gemahnt worden sei, weshalb die Kündigung missbräuchlich sei. Ebenfalls bringt er den Vorwurf der Rachekündigung nach Art. 336 Abs. 1 lit. d OR an (E. 5.4.1). Hier forderte er eine Entschädigung in Höhe von 12 Monatslöhnen bzw. Wiederbeschäftigung oder Fortführung der Freistellung...
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