iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Arbeitszeugnis

Fristlose Entlassung und Arbeitszeugnis

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Die Beschwerdeführerin wehrte sich vor Bundesgericht gegen das Urteil der Vorinstanz, welches die fristlose Entlassung der Beschwerdegegnerin als ungerechtfertigt erachtete. Die fristlose Kündigung erfolgte, weil die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwarf, ein Arbeitszeugnis ungerechtfertigt erlangt zu haben.
iusNet AR-SVR 13.03.2024

Zeugniskorrektur war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Die zivilrechtliche Beschwerde war unzulässig, weil es ihr am Streitwert und der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mangelte, und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war, soweit zulässig, unbegründet.
iusNet AR-SVR 12.04.2023

Keine Persönlichkeitsverletzung eines Abteilungsleiters im Kanton Schwyz

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Der Beschwerdeführer vermochte nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewandt oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Nichtigkeit der Kündigung verneinte.
iusNet AR-SVR 05.04.2023

Zu Streitwert und Inhalt eines Arbeitszeugnisses

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Unübliche Begriffe in einem Arbeitszeugnis sind nicht automatisch negative Begriffe, solange sie klar und verständlich sind. Die Formulierung "sich stetig einarbeiten" gibt wieder, dass eine Person sich in ihr fachfremdes Gebiet einarbeiten musste, und ist ebenfalls nicht negativ besetzt. Da das umstrittene Arbeitszeugnis weitgehend den Wünschen der Beschwerdeführerin entsprach, lag der Streitwert bei einem Monatslohn. Die Streitigkeit um ein Arbeitszeugnis ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Daran ändert die Berufung auf das Gleichstellungsgesetz nichts.
iusNet AR-SVR 22.02.2020

Die Kündigung ohne rechtsgenügliche Mahnung ist unrechtmässig im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BPG (8C_75/2018)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Einem Angestellten war das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Freistellung gekündigt worden, nachdem er eine Zeugnisberichtigungsklage erhoben und ein erfolgloses Differenzbereinigungsverfahren mit seinem Arbeitgeber durchlaufen hatte. Das Vertrauensverhältnis war aus der Sicht des Arbeitgebers bereits vor der Geltendmachung dieser Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gestört. Dem Angestellten war mit einem Entwurf zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen die Absicht signalisiert worden, dass man sich von ihm trennen wolle. Ausschlaggebend für die Kündigung waren die gesamten Umstände sowie das grundsätzliche Verhalten des Angestellten.
iusNet AR-SVR 26.07.2018

Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis sowie Arbeitszeugnis (8C_828/2017)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Ein Arbeitnehmer war von einem unbefristeten in ein befristetes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis übergeführt worden. Nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses erhob er Beschwerde, weil kein sachlicher Grund für die Überführung in ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Zudem sei der Vertrauensschutz verletzt worden, da ihm ursprünglich gesagt worden sei, die Befristung sei bloss formeller Natur. Schliesslich beanstandete der Arbeitnehmer auch seine Arbeitszeugnisse.
iusNet AR-SVR 13.07.2018.

Rachekündigung in der öffentlichen Verwaltung? (A-7165/2016)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Vorliegend war die Rachekündigung nicht erwiesen, weil zwischen einzelnen geltend gemachten Ansprüchen, wie derjenige auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses und der Kündigung kein Kausalzusammenhang hergestellt werden konnte und kein enger zeitlicher Zusammenhang bestand.
iusNet AR-SVR 21.02.2018

Streitwert bei Arbeitszeugnis (8C_593/2017)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Streitigkeiten um Arbeitszeugnisse im öffentlichen Personalrecht sind ebenfalls vermögensrechtliche Streitigkeiten i.S.v. Art. 83 lit. g BGG. Die Vorinstanz hatte sich zum Streitwert nicht geäussert. Der Beschwerdeführer hielt zwar keinen Streitwert fest, bezifferte den Schaden für das unvollständige und unpräzise sowie zu spät ausgestellte Arbeitszeugnis auf unter CHF 15'000, weshalb aus Sicht des Bundesgerichts die Streitwertgrenze nicht erreicht war.
iusNet AR-SVR 17.12.2017

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