Umgang mit Social Media-Aktivitäten von Mitarbeitenden
Umgang mit Social Media-Aktivitäten von Mitarbeitenden
Umgang mit Social Media-Aktivitäten von Mitarbeitenden
I. Ausgangslage
Auslöser der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Kündigung war im hier besprochenen Bundesgerichtsurteil der Hinweis eines Arbeitnehmers mit tunesischen Wurzeln. Er legte der Arbeitgeberin, die internationale Sicherheitspolizei des Kantons Genf, Screenshots zahlreicher rassistischer Facebook-Posts eines Arbeitskollegen, dem Beschwerdeführer, vor. Die Äusserungen des Beschwerdeführers auf seinem privaten Facebook-Account waren eine Kombination von Antiziganismus, antimuslimischen, antisemitischen sowie homophoben Parolen und gewaltverherrlichenden Inhalten, wobei die antimuslimischen Tiraden überwogen. Der Mitarbeiter versuchte unter Hinweis auf die Screenshots darzulegen, dass die Konflikte, die der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz mit ihm auslöste, auf seinen tunesischen Hintergrund zurückzuführen waren1. Die Facebook-Einträge des Beschwerdeführers wurden von den Strafverfolgungsbehörden als strafbar eingestuft. Das Bundesgericht schützte die Kündigung einerseits aus diesem Grund mit2. Andererseits fiel aber auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine für das Dienstverhältnis geltende Social Media-Richtlinie missachtet hatte. Diese besagte unter anderem, dass die Arbeitnehmer mit ihren Social Media-Aktivitäten der Arbeitgeberin nicht schaden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei nicht beeinträchtigen durften. Ebenso wenig durften die Aktivitäten den Urheber als für seine Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen.
II. Die Meldung eines...
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