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Privates Individualarbeitsrecht

Privates Individualarbeitsrecht

Kündigung erfolgte zur Unzeit

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht

4A_195/2022

Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich bei der Kündigung zur Unzeit entsprechend. In bestimmten Konstellationen muss die Arbeitskraft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angeboten werden. Arbeitet man während der Kündigungsfrist 2,5 Tage für ein Konkurrenzunternehmen auf Probe, stellt das keinen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Vielmehr steht den Arbeitnehmenden das zu, um eine neue Stelle zu finden.
iusNet AR-SVR 18.05.2023

Überstunden, Überzeit und Rechtsmissbrauch

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht
Das Schweigen des Beschwerdeführers während der Vertragsabwicklung und das nachträgliche Berufen auf die Schriftform betreffend die Abgeltung von Überstunden wurde im Kontext von stetigen und erheblichen Lohn- und Gratifikationserhöhungen sowie der gelebten Betriebspraxis als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Das Gebaren des Beschwerdeführers war hinsichtlich der Überzeit rechtlich irrelevant, weil diese vom zwingenden öffentlichen Arbeitsrecht reguliert wird.
iusNet AR-SVR 18.05.2023

Entschädigung für sexuelle Belästigung bestätigt

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht
Die Beschwerdeführerin hatte auf Entschädigung wegen sexueller Belästigung und wegen missbräuchlicher Rachekündigung und auf Ausbezahlung des Ferienlohns geklagt. Für die sexuelle Belästigung gab es einen, für die missbräuchliche Kündigung drei Monatslöhne Entschädigung und der Ferienlohn musste ausbezahlt werden, weil sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Ferien beziehen konnte.
iusNet AR-SVR 10.05.2023

Zeugniskorrektur war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht
Die zivilrechtliche Beschwerde war unzulässig, weil es ihr am Streitwert und der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mangelte, und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war, soweit zulässig, unbegründet.
iusNet AR-SVR 12.04.2023

Dem CEO nicht den nötigen Freiraum gewährt: Kündigung missbräuchlich

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht
Weil die Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Vorfeld der Kündigung verletzt worden war und die Arbeitgeberin keine Massnahmen ergriffen hatte, um den Konflikt zu bereinigen, war die Kündigung aus vorgeschobenen Gründen missbräuchlich, weshalb sie mit sechs Monatslöhnen zu entschädigen war. Massnahmen waren vor allem deshalb angezeigt, weil der Konflikt durch ungebührliches Verhalten eines Verwaltungsrates der Arbeitgeberin hervorgerufen wurde.
iusNet AR-SVR 05.04.2023

Präzisierung der Rechtsprechung zum Ferienlohn: Keine Abgeltung des Ferienanteils im laufenden Lohn bei Vollzeitbeschäftigung

Éclairages
Privates Individualarbeitsrecht

Ein Kommentar zu BGer-Urteil 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023 (zur Publikation vorgesehen)

Erneut präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Abgeltung des Ferienanteils im laufenden Lohn bei einer Vollzeitanstellung. Rechtsanwalt Andreas Becker ordnet das jüngste Urteil des Bundesgerichts in die bisherige Rechtsprechung ein und ruft die strengen Voraussetzungen des Bundesgerichts in Erinnerung. Lösungsvorschläge aus der Praxis sollen Arbeitgebenden dienen ein potentielles Doppelzahlungsrisiko möglichst zu vermeiden.
Andreas Becker
iusNet AR-SVR 04.04.2023

Bei schlechter Stimmung Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen?

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht
Aus dem subjektiven Empfinden der arbeitnehmenden Person ergibt sich noch keine objektive Schwere und nichts zur Kausalität zwischen dem angeblichen Konflikt und der Kündigung. Missbräuchlich der Kündigung wurde verneint.
iusNet AR-SVR 23.03.2023

Ferienanteil im laufenden Lohn bei Vollzeitanstellung (Präzisierung der Rechtsprechung)

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht
Bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin ist eine ausnahmsweise Abgeltung des Ferienlohnanspruchs aufgrund monatlicher Schwankungen des geschuldeten Lohnes ausgeschlossen. Die in der Rechtsprechung angeführten praktischen Schwierigkeiten infolge unregelmässiger Arbeitszeiten entfallen bei Vollzeitbeschäftigung als Rechtfertigung, weil mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme die Berechnung des Ferienlohns als zumutbar erscheint.
iusNet AR-SVR 02.03.2023

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