Hat der Arbeitnehmer die Pflicht, einen Auftrag der Arbeitgeberin anzunehmen und nach Abruf innert 15 Minuten einsatzbereit zu sein, handelt es sich um echte Arbeit auf Abruf. Der ausserhalb des Betriebs geleistete Bereitschaftsdienst muss in einem solchen Arbeitsverhältnis entschädigt werden.
Es ist ein Zeichen von Reife, wenn Arbeitnehmende in Bereichen, die sie nicht beherrschen, das Recht in Anspruch nehmen, sich juristisch beraten zu lassen. Fehlen andere Gründe für die Kündigung, gilt sie somit als Rachekündigung.
Weil es der Gewerkschaft als professionelle Vertretung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen wäre, das richtige Rechtsmittel zu ergreifen, wurde eine Bescherde zurecht nicht in eine Berufung umgewandelt.
Die von der Arbeitgeberin ins Recht gelegte Analysemethode zur Ermittlung der Unregelmässigkeit der Beschäftigung überzeugte weder das erstinstanzliche Zivilgericht noch das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Weil sie trotz Zweifeln vier Monate zuwartete, um den Beweiswert eines Arztzeugnisses infrage zu stellen, musste die Arbeitgeberin auch die Lohnfortzahlung leisten.
Weil die Schadloshaltungsvereinbarung objektiv auszulegen war, war unter Versicherungsdeckung der Umfang zu verstehen, in welchem der Versicherte gegenüber dem Versicherer Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Weil es der Beschwerdeführer vollends unterlassen hatte, die fehlende Versicherungsdeckung vor dem Arbeitsgericht zu behaupten und zu substanziieren, lehnte die Vorinstanz seine Forderung gegen seine ehemalige Arbeitgeberin zurecht ab.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände überzeugten das Kantonsgericht nicht, weshalb die vorzeitige Kündigung der Versicherungspolice nicht ursächlich war für den behaupteten Schaden.
Der Beschwerdeführer musste wegen des fehlenden Hinweises nicht davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin seinen 13. Monatslohn anteilsmässig ausbezahlte.
Verhalten des leitenden Angestellten unterbricht den Kausalverlauf, weshalb die Arbeitgeberin nicht für das pflichtwidrige Verhalten einer ihrer Hilfspersonen haftet. Zudem waren weder das missbräuchliche Motiv der Kündigung noch die Voraussetzungen für den Auslagenersatz erstellt.